* Tourist-Information Bad Rippoldsau-Schapbach * Kurhausstr.2 * 77776 Bad Rippoldsau-Schapbach / Schwarzwald * Tel.+49(0)7440-913940 *

Der Weg zu einer Kur

Wann ist der richtige Zeitpunkt für eine Kur? Welche möglichen Kostenübernahmen kann ich in Anspruch nehmen? Hier informieren wir Sie, welche Möglichkeiten für Sie in Frage kommen.

 

Kuren haben mannigfache Aufgaben

Der Begriff "Kur" umfasst ein breites Spektrum von Therapieverfahren, die je nach Schwere des Krankheitszustandes differenziert zur Vorsorge, Rehabilitation bzw. Linderung bei chronischen Erkrankungen eingesetzt werden, auch wenn dieser Begriff in der neuen Sozialgesetzgebung nicht mehr verwendet wird. Entscheidend für den Kurerfolg ist, die Kur in der richtigen Phase des Krankheitsverlaufs in die gesamte Behandlung zu integrieren.

Der Arzt

Es ist Sache des behandelnden Arztes, die Dringlichkeit einer Kur zu bescheinigen bzw. eine Kur oder einen geeigneten Kurort mit geeigneten Therapiekonzepten zu empfehlen. Auch der Betriebsarzt oder der Vertrauensarzt können eine Kur in die Wege leiten. Je nach Schwere des Krankheitszustandes wird der Arzt eine ambulante oder stationäre Kur empfehlen. Beide Kurformen dauern in der Regel drei Wochen.

Die Kosten

Sie können jederzeit auf eigene Kosten zur Kur fahren. Wenn die Kur medizinisch notwendig geworden ist, gibt es nach wie vor die Möglichkeit, die Kosten ganz oder teilweise ersetzt zu bekommen. Der Antragsweg ist im Folgenden beschrieben.

Die Krankenkasse

Die Krankenkasse ist immer der nächste Ansprechpartner, denn dort gibt es alle notwendigen Antragsformulare.

Amtl. Begutachtung der Notwendigkeit einer Kur

Bevor eine beantragte Kur durch einen Sozialleistungsträger bewilligt werden kann, ist grundsätzlich stets ein Überprüfung der Notwendigkeit der Maßnahme durch eine neutrale ärztliche Instituion vorgeschrieben (Medizinischer Dienst, Amtsarzt o. a.) Die Begutachtung erfolgt auf schriftlichem Wege (nach den vorliegenden Krankenakten). Eine körperliche Untersuchung kann angeordnet werden.

Mögliche Kostenübernahme durch

  • Krankenkasse:
    für den, der krankenversichert ist, sowie für Rentner, Hausfrauen und Kinder, die selbst oder als Familienmitglieder krankenversichert sind.
  • Rentenversicherung:
    für den, der rentenversichert ist oder es eine bestimmte Zeit lang war.
  • Sozialamt:
    Für den, der weder renten- noch krankenversichert ist und nach dem Sozialhilfegesetz als bedürftig gilt.
  • Unfallversicherungsträger, Berufsgenossenschaft:
    nach einem Arbeitsunfall (einschl. Wegeunfall, auch bei Schul- und Kindergartenbesuch).
  • Versorgungsamt:
    für Kriegs- und Wehrdienstbeschädigte, Opfer von Gewalt.
  • Beihilfestelle:
    für Angehörige des öffentlichen Dienstes (soweit kein anderer Anspruch besteht).
  • Hauptfürsorgestelle, überörtlicher Rehabilitationsträger (z.B. Landschaftsverband):
    bei ungeklärter Zuständigkeit.

Härtefälle

Es besteht eine Reihe von Vorschriften, in denen Ausnahmen von den Zuzahlungsbestimmungen vorgesehen sind. Damit sollen unzumutbare Härten vermieden werden. Erkundigen Sie sich bitte über nähere Einzelheiten bei Ihrem zuständigen Sozialleistungsträger!

Der Kur- und Badearzt

Der ortsansässige Kur(Bade)arzt erstellt aufgrund seiner jahrelangen Erfahrungen mit der Wirksamkeit der ortsspezifischen Kurmittel nach Beurteilung des Gesundheitszustandes des Kurgastes einen entsprechenden Kurbehandlungsplan mit allen in Frage kommenden Anwendungen.

  • Ihr Weg zur Kur
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