Wahlergebnis Bürgermeisterwahl 12.03.2023
Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
Hier können Sie die öffentliche Bekanntmachung downloaden.
Wahlschein online beantragen
Einladung zur offiziellen Kandidatenvorstellung
Ausschreibung
Den kompletten Ausschreibungstext können Sie hier dowonloaden
Öffentliche Bekanntmachung der Wahl zum Bürgermeister
Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach; Landkreis Freudenstadt
Öffentliche Bekanntmachung der Bürgermeisterwahl
Wegen Ablauf der Amtszeit des bisherigen Stelleninhabers wird die Bürgermeisterwahl der Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach notwendig.
Die Wahl findet statt am Sonntag, dem 12.03.2023.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keine/n Bewerber/in mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet eine Neuwahl statt, bei der neue Bewerber/innen zugelassen sind.
Eine erforderlich werdende Neuwahl findet statt am Sonntag, dem 26.03.2023.
Bei der Neuwahl entscheidet die höchste Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit das Los. Die Amtszeit des/der gewählten Bürgermeisters / Bürgermeisterin beträgt 8 Jahre.
Wahlberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Diese werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können wählen. Der Bürgermeister ist berechtigt, vom Unionsbürger zur Feststellung seines Wahlrechts einen gültigen Identitätsausweis sowie eine Versicherung an Eides statt mit der Angabe seiner Staatsangehörigkeit zu verlangen.
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt.
Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung beizufügen. Vordrucke für diese Erklärung hält das Bürgermeisteramt Bad Rippoldsau-Schapbach bereit.
Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten eidesstattlichen Versicherung – spätestens bis zum Sonntag 19.02.2023 beim Bürgermeisteramt Bad Rippoldsau-Schapbach eingehen.
Bad Rippoldsau-Schapbach, 02.02.2023
Bürgermeisteramt
Hinweis:
Wenn im Falle einer ehrenamtlichen Bürgermeisterstelle eine Ausschreibung nicht erfolgt ist (§ 47 Abs. 2 GemO), dann muss die Bekanntmachung nach § 1 Abs. 3 KomWO ferner
enthalten, wo, ab wann und bis zu welchem Zeitpunkt schriftliche Bewerbungen eingereicht werden können.
Ramon Kara
stv. Bürgermeister
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