Gewerbe anmelden
Die Ausübung Ihres Gewerbes müssen Sie bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung am Ort Ihrer zukünftigen Betriebsstätte anmelden. Dies ist notwendig, damit die zuständige Behörde die Ausübung Ihres Gewerbes überwachen und zu statistischen Zwecken Daten erheben kann.
Die zuständige Stelle kann die Fortsetzung des Betriebes untersagen, wenn er gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie die für den Betrieb erforderliche Erlaubnis nicht vorlegen.
Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) diese selbst durch ihre gesetzlichen Vertreter.
Beachten Sie, dass Sie - je nach Rechtsform Ihres Unternehmens - gegebenenfalls unterschiedliche Unterlagen einreichen müssen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung.
Hinweis: Klären Sie mit Ihrer Gemeinde, ob Sie nach der Anmeldung von Amts wegen in das Gewerberegister (falls die Gemeinde eines führt) eingetragen werden oder ob Sie selbst die Aufnahme in das Register beantragen müssen.
Leistungen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat ihn am 09.03.2015 freigegeben.
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