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Bekanntmachung über die Durchführung des Volksbegehrens „Landtag verkleinern“

Jahresabschluss 2023 Nationalparkregion Schwarzwald

ELR 2024; Nachrückverfahren

Das Regierungspräsidium Karlsruhe teilt mit, dass es in diesem Jahr noch eine Möglichkeit gibt, im Nachrückverfahren in das ELR-Programm 2024 aufgenommen zu werden.

 

Anträge können daher ab sofort über die Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach gestellt werden, es wird um Vorlage per Email an pfundheller(@)badrs.de bis spätestens 26.04.2024

gebeten.

 

Die Anträge sind vollständig vorzulegen, d.h. alle relevanten Unterlagen sind beizufügen. Aufgrund des kurzen Bearbeitungszeitraums können keine fehlenden Unterlagen angefordert

werden.

 

In die Programmvorschläge können grundsätzlich nur

  • besonders dringliche Projekte
  • mit einer besonderen strukturellen Bedeutung

aufgenommen werden.

 

Die Baugenehmigung muss vorliegen und ist mit vorzulegen!

 

gez.

Bernhard Waidele

Bürgermeister

 

Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach

Rathausplatz 1

77776 Bad Rippoldsau-Schapbach

4. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortsmitte Schapbach II“

Öffentliche Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach zur vierten Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortsmitte Schapbach II“ in Bad Rippoldsau-Schapbach

Auf Grund des § 142 Absatz 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach in seiner Sitzung am 28.09.2023 folgende Satzung zur vierten Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortsmitte Schapbach II“ beschlossen:

§ 1 Erweiterung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes
In dem nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen verbessert und umgestaltet werden. Die Satzung der Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortsmitte Schapbach II“, beschlossen in der Gemeinderatssitzung am 22.02.2022, öffentlich bekannt gemacht am 10.03.2022, über die 1. Erweiterung des Sanierungsgebiets, beschlossen in der Gemeinderatssitzung am 15.03.2022, öffentlich bekannt gemacht am 24.03.2022, über die Teilaufhebung des Sanierungsgebiets, beschlossen in der Gemeinderatssitzung am 30.08.2022, öffentlich bekannt gemacht am 08.09.2022 und über die 2. Erweiterung des Sanierungsgebiets, beschlossen in der Gemeinderatssitzung am 26.09.2022, öffentlich bekannt gemacht am 20.10.2022, wird um die Flurstücke 30/10, 30/11, 30/12, 30/13, 30/14, 30/15 und 30/16 erweitert.

Die geänderte räumliche Abgrenzung des Sanierungsgebiets ergibt sich aus dem Lageplan der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH vom August 2023. Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im vorgenannten Lageplan abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung und als Anlage beigefügt.

§ 2 Verfahren
Sämtliche Rechtswirkungen der bestehenden Sanierungssatzung bleiben von der Satzung zur dritten Änderung der Sanierungssatzung unberührt und gelten auch für den in § 1 dargestellten Erweiterungsbereich. Gemäß § 142 Abs. 4 BauGB wird für die Durchführung der Sanierung die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB ausgeschlossen. Die Genehmigungspflichten von Vorhaben und Rechtsvorgängen nach § 144 BauGB werden nicht ausgeschlossen.

§ 3 Inkrafttreten
Die Satzung zur vierten Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Anlage: Lageplan (PDF-Dokument, 296,22 KB, 19.09.2023)

Bad Rippoldsau-Schapbach, den 14.09.2023

 

Bernhard Waidele
Bürgermeister
 

Hinweise:

  1. Die Sanierungssatzung und die Beurteilungsunterlagen, insbesondere der Abgrenzungsplan, aufgrund derer die Sanierungsatzung beschlossen worden ist, können von jedermann während der üblichen Dienstzeiten im Rathaus in Schapbach, Rathausplatz 1, 77776 Bad Rippoldsau-Schapbach, eingesehen werden.
  2. Eine etwaige Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB bezeichne­ten beachtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften sowie etwaige nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Satzung sind nach § 215 Absatz 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schrift­lich innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Sanierungssatzung gegen­über der Kommune geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
  3. Eine etwaige Verletzung der beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Würt­temberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Sanierungssat­zung wird nach § 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich     oder elektronisch unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, in­nerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Sanierungssatzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn
  4. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  5. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat, oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Kommune unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
  6. Auf die Bestimmungen des § 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilung von Grundstücken und Rechtsvorgänge) wird hingewiesen

Naturnaher Gewässerausbau des Wolfbachs

- Gewässerrenaturierung und Sanierung der vorhandenen Gewässermauer
- Ortslage Schapbach Bereich "Sportplatz und Feuerwehrgerätehaus"

Die amtliche Bekanntmachung (PDF-Dokument, 112,37 KB, 12.05.2023) des Landratsamts Freudenstadt steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.

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Veröffentlichung auf der Homepage erfolgte am 12.05.2023

Hundesteuersatzung

Der Gemeinderat der Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach hat am 30.03.2021 folgende Änderungssatzung beschlossen: 2. Änderung Hundesteuersatzung (PDF-Dokument, 71,66 KB, 18.04.2023)

Diese Änderungssatzung tritt am 24.04.2023 in Kraft.

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Veröffentlichung auf Homepage erfolgte am 21.04.23

Feuerwehrentschädigungssatzung FwES der Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach

Der Gemeinderat der Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach hat am am 25.01.2022 folgende Änderungssatzung beschlossen:

1. Änderung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr (Feuerwehrentschädigungssatzung FwES) der Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach (PDF-Dokument, 94,00 KB, 18.04.2023)

Diese Änderungssatzung tritt am 22.04.2023 in Kraft.

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Veröffentlichung auf Homepage erfolgte am 21.04.23

Gewässerschau an der Wolf 2024

Gewässerschau an der Wolf

am 19.03.2024 auf Gemarkung Bad Rippoldsau und

am 26.03.2024 auf Gemarkung Schapbach

Das Wassergesetz Baden-Württemberg (WG § 32 Abs. 6) verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast, in regelmäßigen Abständen eine Gewässerschau an den in ihrer Verantwortung liegenden Gewässern durchzuführen.

Die Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach ist auf ihrem Gemeindegebiet die Trägerin der Unterhaltungslast für das Gewässer Wolf mit Nebengewässern.

Die Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach führt deshalb am 19.03.2024 auf Gemarkung Bad Rippoldsau, beginnend am Zufluss des Eichelbaches in die Wolf (Treffpunkt: 9.00 Uhr am alten Steinbruch im Holzwald beim Gebäude Holzwaldstraße 19) und am 26.03.2024 auf Gemarkung Schapbach gemeinsam mit dem Landratsamt Freudenstadt entlang der Wolf eine Gewässerschau durch.

Eine Gewässerschau ist die Besichtigung eines Gewässers und bezieht die Ufer sowie das für den Hochwasserschutz und für die ökologische Funktion notwendige Umfeld mit ein. Sie dient dazu, Probleme und Gefahren festzustellen und deren Beseitigung einzuleiten. Gefahrenquellen können   u. a. Ablagerungen wie beispielsweise Komposthaufen und Holzstapel oder die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen in der Nähe eines Gewässers sein.

Durch die Gewässerschau soll ein Beitrag zur Verringerung und Vermeidung von Hochwasserrisiken für die Anwohner der Wolf in der Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach aber auch für die Unterliegergemeinden geleistet werden. Gleichzeitig sollen Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen des Gewässers beseitigt werden.

Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Gewässerschau kann es notwendig sein, Privatgrundstücke zu betreten. Grundsätzlich ist der Träger der Unterhaltungslast laut § 101 WHG dazu berechtigt, Grundstücke am Gewässer sowie Anlagen am Gewässer zu betreten. Die Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach bittet die Anwohner bzw. Anlieger um ihr Verständnis.

Bad Rippoldsau-Schapbach, den 14.03.2024

Bürgermeisteramt

gez.

Bernhard Waidele

Bürgermeister