Nectanet
nectanetist das Netzwerk für die regionale Wirtschaft mit klarem Auftrag: internationales Standortmarketing und Wirtschaftsförderung vor Ort. Ganz vorne stehen die Themen Personalmarketing und Arbeitskräftegewinnung, die Unterstützung von Start-ups, die Ansprache und Betreuung von Investoren sowie der Aufbau verlässlicher Netzwerke aus Wirtschaft, Wissenschaft und Politik – bei uns vor Ort und international.
Die 200 größten und innovativsten Unternehmen der Black Forest Power Region bilden den Wirtschaftsbeirat. Der Beirat hat einen starken industriellen Schwerpunkt, ist aber in der Zusammensetzung branchenübergreifend und bringt daher hohe Expertise zu allen Wirtschaftsthemen ein. Für die kommunalen Gesellschafter ist die enge Verzahnung mit den Unternehmen des Beirates in allen Belangen der Wirtschaftsförderung und des gemeinsamen Standortmarketings ein großer Gewinn.
50 Kommunen, der Ortenaukreis und die Kammern bilden zusammen den Gesellschafterkreis der Black Forest Power Region. Kreis und Kommunen bekennen sich mit ihrer Beteiligung an nectanet zur regionalen Wirtschaftsförderung, zur Regionalentwicklung und zum gemeinsamen Standortmarketing.
Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)
Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)
Bekanntmachung des Ministeriums für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Heimat Baden-Württemberg
über
die Ausschreibung des Jahresprogramms 2027
vom 22. Mai 2026
Das Ministerium für Ländlichen Raum, Landwirtschaft und Heimat (MLR) schreibt das Jahresprogramm 2027 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) aus. Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum - ELR - vom 9. Juli 2014, geändert durch Verwaltungsvorschrift des MLR vom 14. Januar 2021 (GABl. 2021, S. 101) mit EFRE-Ergänzung vom 22. März 2022 (www.mlr.baden-wuerttem berg.de, Stichwort „ELR").
Grundsätzliches
Das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) ist das zentrale Förderinstrument zur Stärkung und Weiterentwicklung des Ländlichen Raums in Baden-Württemberg. Ziel des ELR ist die integrierte Strukturentwicklung. Jedes geförderte Projekt leistet in einem der vier Förderschwerpunkte Innenentwicklung/Wohnen, Grundversorgung, Arbeiten oder Ge- meinschaftseinrichtungen einen Beitrag zur Strukturverbesserung der Gemeinden. Einzel- heiten zu den jeweiligen Fördersätzen können der Fördersatztabelle ELR entnommen werden. Projekte sind grundsätzlich im Jahr der Programmaufnahme zu beginnen.
- Klimaschutz durch Förderzuschlag bei Nutzung nachwachsender Rohstoffe (Na WaRo) als Baustoffe
Bauen mit nachwachsenden Rohstoffen wird vor dem Hintergrund der klimatischen Verän- derungen immer wichtiger. Durch Förderanreize möchte das ELR diesen Prozess unterstützen. Zudem soll der Vorbildcharakter zum Beispiel des Bauens mit Holz belebt werden, um Nachahmer anzuregen. Bei überwiegendem Einsatz ressourcenschonender, auf nachwach- senden Rohstoffen basierenden Baustoffen (wie z.B. Holz) als neue wesentliche Tragwerks- konstruktion ist deshalb der Fördersatz um 5 %-Punkte erhöht. Mit Ausnahme der Projekte im Förderschwerpunkt Grundversorgung können Neubauprojekte nur noch bei Erfüllung dieser Vorgabe gefördert werden. Der Einsatz von auf nachwachsenden Rohstoffen basierenden Baustoffen ist durch eine zusätzliche Erklärung (Formular ELR-9) mit der Antragstellung zu bestätigen. Die Kombination von Holz mit dem traditionsreichen, wie zukunftsweisenden Baustoff Lehm wird im ELR positiv bewertet.
- EU-Beihilfevorgaben
Analog zur Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 (sog. De-minimis-Verordnung) gilt für alle bei- hilferelevanten Projekte eine Anhebung des max. Förderhöchstbetrags auf bis zu 300.000 Euro. In allen beihilferelevanten Förderschwerpunkten ist eine einheitliche Förderung von regulär max. 250.000 Euro bzw. für Projekte mit nachwachsenden Rohstoffen in der Trag- werkskonstruktion max. 300.000 Euro möglich. Die Fördersätze gelten sowohl bei Förde- rungen auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung wie auch bei Projekten, die nach AGVO bewilligt werden.
- Förderschwerpunkt Innenentwicklung/Wohnen
Ziel ist, für diesen Schwerpunkt rund die Hälfte der zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen. Im Fokus steht die Aktivierung von innerörtlichem Wohnraum durch
• Umnutzungen leerstehender Gebäude,
• Aufstockungen von Bestandsgebäuden,
• umfassende Modernisierungen,
• innerörtliche Nachverdichtungen mit Mehrfamilienhäusern,
• sowie die Gestaltung von modellhaften kommunalen Wohnumfeldmaßnahmen
Der Neubau von Einfamilienhäusern ist von der Förderung ausgeschlossen.
Gefördert werden Projekte in den Ortskernen sowie den Siedlungsflächen aus den 60er Jahren und aus den 70er-Jahren, sofern diese direkt an die Ortskerne oder die Siedlungsflächen der 60er-Jahre angrenzen. Bei Antragstellung ist dies mit einem Lageplan nachzuweisen.
Förderfähig sind durch den Antragsteller (oder Verwandte ersten und zweiten Grades) ei- gengenutzte Wohnungen als auch Mietwohnungen zur Fremdnutzung (nicht in Neubauten). Bauvorhaben im Bestand, die in der Gebäudeeinheit ausschließlich Mietwohnungen oder neben eigengenutzten Wohnungen mehr als eine Mietwohnung enthalten, sind beihilferechtlich als „marktrelevant“ zu betrachten. Die Förderung ist unter den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2023/2381 (De-minimis-Verordnung) möglich.
Die Aktivierung innerörtlicher Flächenpotenziale gehört zu den zentralen Herausforderungen einer ressourcenschonenden Innenentwicklung. Für abgegrenzte innerörtliche Bereiche wird die Förderung der unrentierlichen Ausgaben von Gemeinden bei Erwerb und Baureifmachung von Grundstücken angeboten, um die flächenschonende Innenentwicklung weiter zu stärken. Gemeinden haben trotz der Förderung häufig eine hohe Finanzierungsbelastung, die nicht durch Verkaufserlöse abgedeckt werden kann. Die Förderung beim unrentierlichen Mehraufwand kann daher abweichend mit bis zu 75 % gefördert werden.
Innerörtliche Freiflächen und Wasserrückhaltemöglichkeiten tragen im Fall von Starkregenereignissen und heißen, trockenen Sommern zur Resilienz der Gemeinden bei. Bei kommunalen Wohnumfeldmaßnahmen werden daher Projekte mit entsprechenden Maßnahmen (z. B. Wasserspeicher, versickerungsfreundliches Pflaster, angepasste Bepflanzung) prioritär gefördert. Daher wird auch im Programmjahr 2027 ein Förderzuschlag für klimasensible, modellhafte Vorhaben angeboten. Eine erhöhte Förderung ist für besonders modellhafte innerörtliche Wohnumfeldmaßnahmen in Bezug auf Klimaschutz und Klimaresilienz, z. B. durch Vorhaben zur Umsetzung des „Schwammdorf“-Konzepts, möglich. Die Förderung kann mit bis zu 50 %, max. 1.000.000 Euro erfolgen.
- Förderschwerpunkt Grundversorgung
Mit dem ELR soll die Existenz kleiner Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zur Sicherung der Grundversorgung unterstützt werden. Vor allem Dorfläden, Dorfgaststätten, Metzgereien und Bäckereien sind wichtige Bausteine der Grundversorgung. Zur Grundver- sorgung zählen besonders auch Ärzte und weitere gesundheitsbezogene Angebote. Für eine erhöhte Förderung im Bereich Grundversorgung ist maßgeblich, welche Angebote es bereits vor Ort gibt. Das ELR unterstützt hier Investitionen, die zum Erhalt des Angebots am Ort beitragen oder durch Neugründung ein neues Angebot vor Ort schaffen. Die den Auf- nahmeantrag stellende Gemeinde bzw. Stadt muss den Bedarf der Grundversorgung für die Bereitstellung des betreffenden Gutes oder der betreffenden Dienstleistung unter Berück- sichtigung ggf. bereits bestehender Einrichtungen im Ort darstellen und bestätigen.
Aufgrund der herausgehobenen Bedeutung einer funktionierenden Grundversorgung im Ländlichen Raum ist die räumliche Abgrenzung nach Nr. 4.1 ELR bzgl. des Förderschwerpunkts Grundversorgung analog dem Förderschwerpunkt Arbeiten erweitert.
- Förderschwerpunkt Arbeiten
Zur Stärkung der dezentralen Wirtschafts- und Siedlungsstruktur sollen kleine und mittlere Unternehmen unter 100 Mitarbeiter unterstützt werden. Auch neue Organisationsformen, wie Co-Working oder Kooperationen in Mehrfunktionshäusern, sind förderfähig.
Im Sinne einer nachhaltigen Flächennutzung werden im Förderschwerpunkt Arbeiten die Entflechtung störender Gemengelagen in den Ortskernen gefördert. Dazu zählt beispielsweise die Verlagerung eines emissionsstarken Betriebs aus dem Ortskern, um die freiwerdende innerörtliche Fläche anschließend einer nachbarschaftsverträglichen Nachnutzung zuzuführen. Auch die (Nach-)Nutzung von Bestandsgebäuden/Gewerbebrachen wird prioritär gefördert.
- Förderschwerpunkt Gemeinschaftseinrichtungen
Gemeinschaftseinrichtungen, wie Mehrzweckhallen oder Dorfgemeinschaftshäuser, werden gefördert, wenn sie auch der Innen- und Ortskernentwicklung dienen. Die Förderung konzentriert sich auf die Modernisierung und Umnutzung von Bestandsgebäuden. Die regu- läre Zuwendung beträgt maximal 750.000 Euro bzw. bei Projekten mit überwiegend auf nachwachsenden Rohstoffen basierenden Baustoffen in der Tragwerkskonstruktion bis zu 1.000.000 Euro.
Die Förderung von Rathäusern und Kindergärten ist nur möglich, wenn bei den Baumaßnahmen Bestandsgebäude genutzt und diese ggf. untergeordnet ergänzt werden (Anbauten). Auch die Schaffung von Barrierefreiheit bei Bestandsgebäuden stellt eine mögliche förderrelevante strukturelle Verbesserung dar.
- Weitere Hinweise
Das ELR ist offen für innovative Ansätze, wie z. B. die Nachnutzung ehemaliger Trafohäuschen (auch Turmstation oder Trafoturm genannt). Aber auch die multifunktionale Nutzung von Gebäuden und innerörtlicher Flächen bzw. vorhandener Bausubstanz ist förderfähig, wenn die Projekte zur Belebung der Ortskerne beitragen. Dies gilt auch für Projekte, die zur Reduktion der überbauten Fläche und intensiverer Flächennutzung durch flächensparsame Bauweise (z. B. mit Dach-/Fassadenbegrünungen zur Erhaltung der Artenvielfalt) beitragen.
Die (Unter-)Nutzung und Unterhaltung von kirchlichen Räumen stellt für viele Kirchen zu nehmend eine Herausforderung dar. Die Kirchen im Land haben sich mit diesem Thema intensiv auseinandergesetzt. Es gibt immer mehr Ansätze, kirchliche Räume für alternative oder erweiterte Nutzungen zu öffnen. Dies soll helfen, die Gebäude zu erhalten und gleich zeitig ihre Bedeutung für die Gemeinschaft zu bewahren. Das ELR kann diese Entwicklung unterstützen. Deshalb soll ein Schwerpunkt der ELR-Förderung in diesem Programmjahr auch auf Investitionen zur Umnutzung von kirchlichen Gebäuden beispielsweise zu kommunalen Kultur- bzw. Begegnungsstätten oder Gemeinschaftseinrichtungen gesetzt werden.
In den kommenden Jahren steht in vielen Gemeinden des Ländlichen Raums in den Einfa- milienhausgebieten der 1960er und-70er Jahre ein Generationenwechsel an. Dieser kann nur gelingen, wenn eine zeitgemäße Modernisierung der Bausubstanz erfolgt. Das ELR unterstützt diesen Prozess aktiv.
- Verfahren
Voraussetzung für die Aufnahme in das Jahresprogramm 2027 ist ein kommunaler Aufnah- meantrag mit aktuellen Darlegungen zur strukturellen Ausgangslage und zu den Entwick- lungszielen. Der Zusammenhang zu den geplanten Einzelprojekten ist darzustellen.
Es können grundsätzlich nur Einzelprojekte beantragt werden, deren bauliche Umsetzung 2027 beginnt.
Die einzelnen Projektbeschreibungen sind Bestandteile des gemeindlichen Aufnahmeantrags. Die Projektbeschreibung für wohnraumbezogene Projekte (Formular ELR-4) beschreibt das Projekt aus gemeindlicher Sicht. Bei der Formulierung der Projektbeschreibung zu Investitionen von Unternehmen (Formular ELR-5) stimmen die Gemeinden insbesondere die Angaben zur Unternehmensgröße, zur Anzahl der Mitarbeiter sowie zum vorgesehenen Durchführungszeitraum mit dem Unternehmen ab und lassen diese Angaben durch Mit zeichnung des Unternehmens bestätigen.
Es wird darauf hingewiesen, dass alle erforderlichen Unterlagen zur Antragstellung voll ständig vorliegen müssen, damit die Anträge bearbeitet werden können.
Auf den Stufen des Auswahlverfahrens (Gemeinde-, Landkreis-, Regierungsbezirks- und Landesebene) werden die kommunalen Aufnahmeanträge in eine Rangfolge gebracht. Ins besondere auf Landkreisebene ist die strukturelle Ausgangslage mit Bezug auf die Bedürf- tigkeit der Gemeinde (z. B. Bevölkerungsentwicklung, Steuerkraftsumme, Einwohner pro ha Siedlungsfläche) und die strukturelle Bedeutung der beantragten Projekte bei der Priorisie rung der Aufnahmeanträge zu würdigen.
Die für die Antragstellung notwendigen aktuellen Formulare sowie weitergehende Informa tionen sind unter der Internetadresse
https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr/
abrufbar.
Die Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm sind durch die antragstellenden Städte und Gemeinden bis zum 30. September 2026 beim Regierungspräsidium Karlsruhe einzureichen.
Hierzu ist es erforderlich, dass alle Antragsunterlagen von Privatpersonen und Unternehmen bei der
Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach, Rathausplatz 1, 77776 Bad Rippoldsau-Schapbach, Email: pfundheller(@)badrs.de, Tel. (07839) 91 99- 13
bis
spätestens 15.September 2026
eingereicht werden.
77776 Bad Rippoldsau-Schapbach, den 08.06.2026
gez. Waidele, Bürgermeister




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